Polizei

 

 
 

Zone des Fagnes : ZP5287
Antenne de Theux

 

adress

Avenue Reine Astrid, 9
4910 Theux
      logopolice.gif
tel +32 (0)87 / 53.92.92.
fax +32 (0)87 / 54.28.51.
   
           

 


L'antenne de police de Theux fait partie de la Zone de police des Fagnes qui regroupe 3 communes: Jalhay, Spa et Theux.
     

horloge.png Les bureaux sont accessibles au public


  Du lundi au vendredi
 
de 8 h à 12 h
et de 13 h à 17 h

 

 

hommefemme Antenne de Theux

 

           
 
RESPONSABLE :
INPP Pierre BOUFFA 
 
    tel +32 (0)87 / 53.92.95.
tel +32 (0)87 / 54.28.51.
 
 
INSPECTEURS DE QUARTIER
 
   
 INP MARTIN, INP BOVY , INP EMONTS A. , INP EMONTS S. INP SARTILIOT, INP TATON.
 
 
 
RESPONSABLE INTERVENTION
 
   
INPP Jean-Michel QUOIDBACH
 
 
AGENTS INTERVENTION 
   
 INP DENIS, INP LAFFINEUR, INP EMONTS S. , INP JAMAR, INP LAHAYE.
 
 
 
CALOG :
Assistante BIELEN Françoise
   
tel +32 (0)87 / 53.92.92.
tel +32 (0)87 / 54.28.51.
 
       
 
 

Außenstelle Theux

Avenue Reine Astrid 9
4910 Theux

Tel.: +32 (0)87 / 53.92.92.
Fax: +32 (0)87 / 54.28.51.
E-Mail: Siehe untenstehende Mitarbeiter

 

Polizeizone Venn: PZ 5287

 Die Büros sind von Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr geöffnet.

 

Die Polizeiaußenstelle Theux ist Teil der Polizeizone Venn, die 3 Gemeinden umfasst: Jalhay, Spa und Theux.

Außenstelle Theux:

 
LEITER:
PHIN Pierre BOUFFA
 
 Tel.: +32 (0)87 / 53.92.95.
 Tel.: +32 (0)87 / 54.28.51.
 
 
REVIERBEAMTE
 
  PIN MARTIN, PIN BOVY, PIN DUYCKAERTS, PIN EMONTS A., PIN SARTILIOT, PIN TATON.
 
 
EINSATZLEITER
 
  PHIN Jean-Michel QUOIDBACH
 
 
POLIZEIBEAMTE
 EINSATZ
 
 
  PIN DENIS, PIN LAFFINEUR, PIN EMONTS S., PIN JAMAR, PIN LAHAYE,
 
 
CALOG:
Assistentin Françoise BIELEN
 
 Tel.: +32 (0)87 / 53.92.92.
Fax: +32 (0)87 / 54.28.51.
 

PHIN: Hauptinspektor     PIN: Inspektor     CALOG: Verwaltungs- und Logistikkader

Siehe Organigramm der Polizeizone Venn.

Die Internetseite der Polizeizone Venn 

Die allgemeine Internetseite der lokalen Polizei 

Mitarbeiter

Welche Aufgaben hat die Polizei?

Die Aufgabe der Gemeindebehörden besteht darin, die öffentliche Ordnung zu erhalten oder wieder herzustellen. Diese öffentliche Ordnung beinhaltet laut Artikel 135 §2 des neuen Gemeindegesetzes die öffentliche Sauberkeit, Reinheit, Sicherheit und Ruhe.
Es obliegt unter anderem dem Bürgermeister, alle erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt der öffentlichen Ordnung zu treffen. Der Gemeinderat kann seinerseits Verordnungen zu diesem Zweck erlassen. Diese werden als allgemeine Verwaltungspolizeiverordnungen bezeichnet, im Gegensatz zu den in separaten Gesetzen vorgesehenen speziellen Verwaltungspolizeiverordnungen.

Verordnungsgewalt des Gemeinderats und Ausführungsgewalt des Bürgermeisters

 Der Gemeinderat ist die einzige kompetente Instanz für die Verabschiedung von Verordnungen allgemeiner Geltung, die anwendbar sind auf:

  • alle Bürger oder gewisse Kategorien von Bürgern;
  • das gesamte Gebiet der Gemeinde oder einzelne Bereiche dieses Gebiets;
  • und auf unbestimmte Dauer, ohne Zeitbegrenzung.

Der Bürgermeister verfügt seinerseits über eine allgemeine verwaltungspolizeiliche Amtsbefugnis, die fast immer individuelle Geltung hat.  Dies bedeutet, dass er nur punktuelle Maßnahmen treffen kann, die folglich gelten für:

  • eine einzige Person oder eine begrenzte Anzahl an Personen;
  • einen bestimmten Ort der Gemeinde, an dem Unruhen stattfinden oder entstehen können;
  • und eine bestimmte oder bestimmbare Dauer.

Sowohl der Gemeinderat als auch der Bürgermeister beziehen Ihre Amtsbefugnis in Sachen Verwaltungspolizei aus Artikel 135 §2 des neuen Gemeindegesetzes.  Der Bürgermeister kann diese Befugnis gegebenenfalls auch aus einer Polizeiverordnung des Gemeinderats beziehen.

Verordnungen des Gemeinderats und Bürgermeistererlasse

Bezüglich der zu treffenden Amtshandlungen muss für die weiter oben erläuterten Amtsbefugnisse zwischen Folgendem unterschieden werden:

  • die Amtshandlungen des Gemeinderats, in Form von Verordnungen, die im Gesetz mit dem Terminus „Polizeiverordnungen“ bezeichnet werden;
  • die Amtshandlung des Bürgermeisters, der in Anwendung des neuen Gemeindegesetzes sogenannte „Polizeierlasse“ verabschieden kann.

Ein besonderer Ausnahmefall: die Anordnung des Bürgermeisters

Für gewisse, sehr außergewöhnliche Fälle verfügt der Bürgermeister über eine ordnungsgemäße Polizeiaufsichtsbefugnis, das heißt eine allgemein geltende Befugnis. Der Bürgermeister kann in diesen Fällen anstelle des Gemeinderats Polizeiverordnungen erlassen.

Diese Befugnis ist allerdings in zweifacher Hinsicht beschränkt:

  • sie ist nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen anwendbar (Katastrophen, Massenunruhen, Gefahren großen Ausmaßes, usw..., die die Sicherheit der Einwohner unmittelbar bedrohen);
  • sie erfordert die Einhaltung einer Sonderprozedur, in der Folgendes berücksichtigt werden muss:
  1. die Verordnung muss den Mitgliedern des Gemeinderats unverzüglich und mit einer Begründung mitgeteilt werden (was meistens die Zustellung eines Schreibens an den jeweiligen Wohnsitz der Mitglieder impliziert);
  2. in seiner ersten Sitzung nach Erlassen der Verordnung muss der Gemeinderat letztere bestätigen, da andernfalls ihre Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

Veröffentlichung und Mitteilung

Das Erlassen einer Verordnung und das Verabschieden eines Erlasses unterscheiden sich in Bezug auf die Öffentlichkeit der Amtshandlung.

Polizeiverordnungen des Gemeinderats haben allgemeine Geltung und müssen:

  • wie jede Regelung durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht werden;
  • im Register der Beratungen und Beschlüsse vermerkt sein;
  • per Postversand übermittelt werden an:
  1. die Aufsichtsbehörde, innerhalb von 48 Stunden nach dem Ende der Beratungen und Beschlüsse;
  2. die Kanzleien der zuständigen Gerichte Erster Instanz und der Polizeigerichte, unmittelbar nach ihrem Erlassen.

Schließlich wird die Verordnung im Verwaltungsblatt der Provinz vermerkt.

Die Bürgermeistererlasse müssen ihrerseits lediglich:

  • der oder den Personen mitgeteilt werden, die sie betreffen (allgemeines Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltungshandlungen mit individueller Geltung);
  • in gewissen Fällen an dem Ort ausgehangen werden, auf den sie sich beziehen: falls der Erlass auf alle Bürger abzielt, beispielsweise ein Erlass, der vorübergehend den Zugang zu diesem Ort untersagt (gesundheitsgefährdende oder baufällige Wohnung, wegen Erdrutschgefahr, usw...).
  • Diese Amtshandlungen unterliegen keiner Öffentlichkeitspflicht.

Die Polizeiverordnungen des Bürgermeisters unterliegen hingegen denselben Formen der Öffentlichkeit wie die Verordnungen des Gemeinderats.

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