Bevölkerung

 

 

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eguichet2   elektronischer Schalter

     

 Dokumente 
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 Studienbeihilfenpucecv_th_64
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Der elektronische Personalausweis: für wen, wofür? 
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Eguichet2 
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 PERSONENSTAND 
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 Euthanasie (Pop-Up)pdficon_small
 BEISETZUNGEN UND GRABSTÄTTEN 
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Miliz (siehe „Milizbescheinigung“)
 
 
Reisen in die Vereinigten Staaten:
Visum erforderlich oder nicht?
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 Straßen (Pop-Up)pdficon_small
  
  
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STRAFREGISTER

 
 Rehabilitationszeugnis 
Eguichet2Auszug aus dem Strafregister 
 Schießerlaubnis und Jagdschein pucecv_th_64 

 

 

  Studienbeihilfen

Für allgemeine und praktische Informationen zu den Bedingungen zum Erhalt einer Studienbeihilfe (Stipendium) oder eines Studiendarlehens konsultieren Sie zunächst die Internetseite des Dienstes für Studienbeihilfen und -darlehen der Französischen Gemeinschaft Belgiens.

Für die Bedingungen zum Erhalt eines Studiendarlehens durch die Provinz Lüttich (Liège), konsultieren Sie die Internetseite ihrer Abteilung für soziale Angelegenheiten.

Konsultieren Sie ebenfalls die Internetseiten der Hochschulen und Universitäten. Manche Einrichtungen bieten Darlehen, Stipendien oder Ermäßigungen für die Einschreibegebühr je nach sozialer Situation des Studienanwärters.

Werden Sie anschließend beim Bevölkerungsdienst mit dem oder den auszufüllenden Formular(en) und einem Identitätsdokument eines der Mitglieder des Haushalts vorstellig.

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  Wohnsitzbescheinigung (oder Residenzbescheinigung)

  • Die Bescheinigung kann dem Empfänger per Post an die im Bevölkerungsregister angegebene Adresse zugestellt werden.
  • Sie können diesen Antrag nur für sich selbst oder ein Familienmitglied stellen.

Die Bescheinigungen sind kostenlos und können per Post, per Telefon oder per E-Mail angefragt werden.

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  Lebensbescheinigung

Der Antragsteller ist gesetzlich dazu verpflichtet, mit seinem Personalausweis persönlich beim Bevölkerungsdienst vorstellig zu werden.

 

  Erbschein

Ausgestellt für einen Betrag von höchstens 743,68 €, unter der Bedingung, dass keine andere testamentarische oder notarielle Bestimmung vorliegt und dass der Verstorbene nicht der Eigentümer ist (in diesem Fall müssen Sie sich an das Friedensgericht wenden).

Mit dem Heiratsbuch der verstorbenen Person vorstellig werden.

 

  Gesetzliches Zusammenwohnen

BEDINGUNGEN: Die Erklärer dürfen nicht durch eine Heirat oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen in Verbindung stehen. Sie müssen im rechtlichen Sinne „befähigt“ sein. Sie müssen einen gemeinsamen Wohnsitz haben.

AUF WELCHE WEISE: Die zukünftigen gesetzlich Zusammenwohnenden müssen gemeinsam vorstellig werden. Der Antrag muss gemeinsam unterzeichnet werden und die Gemeindeverwaltung stellt eine Empfangsbestätigung aus. Die Registrierung ist somit durchgeführt und tritt am selben Tag in Kraft.

Für Anfragen und Auskünfte aller Art wenden Sie sich bitte an den Bevölkerungsdienst.

Siehe auch: Das Gesetz über das gesetzliche Zusammenwohnen und das Gesetz zur Abänderung des Erbrechts.

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  Haushaltszusammensetzung

WICHITGE ANMERKUNGEN

  • Die Haushaltszusammensetzung kann dem Empfänger per Post an die im Bevölkerungsregister angegebene Adresse zugestellt werden.
  • Sie können diesen Antrag nur für sich selbst oder ein Familienmitglied stellen. Sie müssen Ihren Personalausweis vorzeigen.

Die Bescheinigungen sind kostenlos und können per Post, per Telefon oder per E-Mail angefragt werden.

 

  Beglaubigte Abschrift

Die Beglaubigung von Dokumenten bleibt in gewissen Fällen obligatorisch und ist beim Bevölkerungsdienst erhältlich. Hierfür muss der Antragsteller das zu beglaubigende Originaldokument vorweisen.

Konsultieren Sie ebenfalls die Internetseite: www.copieconforme.be.

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  Wahlen und Wählerschaft

Die Bevölkerungsdatei entspricht der permanenten Wählerdatei.

Bei Wahlen steht der Dienst für alle Auskünfte zu Ihrer Verfügung und stellt bei Verlust oder Zerstörung eine Abschrift Ihrer Wahlaufforderung aus.

Um die Ergebnisse der letzten Gemeindewahlen einzusehen, konsultieren Sie bitte die Internetseite „Wahlen“ der Wallonischen Region: http://elections2006.wallonie.be/apps/spip/.

Um die Ergebnisse der letzten Föderal- oder Europawahlen einzusehen, konsultieren Sie bitte die Internetseite „Wahlen“ des FÖD Inneres: http://www.elections.fgov.be.

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  PENSIONEN: Bereitschaftsdienst des Landespensionsamtes und des L.I.S.V.S in Spa

An jedem ersten Dienstag des Monats von 10:00 bis 12:00 Uhr organisieren das L.P.A. und das L.I.S.V.S einen Bereitschaftsdienst im Rathaus von Spa (087/79 53 60)
- Landespensionsamt (für Lohnempfänger): im Kabinett von Herrn Schöffe Fr. BASTIN
- L.I.S.V.S. (für Freiberufliche): im Kabinett von Frau Schöffin S. DELETTRE

Dieser Bereitschaftsdienst ist ebenfalls für alle Bürger von Theux zugänglich, die Informationen über Ihre Pension erhalten möchten.

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  Impfungen

Kontrolle der Impfungen: jedes Kind, das 18 Monate alt ist, muss ordnungsgemäß gegen Polio geimpft sein. Die von einem Arzt unterzeichnete Impfbescheinigung muss beim Bevölkerungsbüro hinterlegt werden.

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  Rehabilitationszeugnis 

Sie müssen in der Gemeinde THEUX eingeschrieben sein und persönlich vorstellig werden (+ Personalausweis).

Es unverzüglich und kostenlos verfügbar.

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  Auszug aus dem Strafregister 

Sie müssen in der Gemeinde THEUX eingeschrieben sein und persönlich vorstellig werden (+ Personalausweis).

Er ist unverzüglich (*) und kostenlos am Schalter verfügbar.

(*) Falls der Antragsteller kürzlich die Gemeinde gewechselt hat, verlängert sich die Frist zum Erhalt der angefragten Dokumente möglicherweise, da die Gemeinde des vorherigen Wohnsitzes unter Umständen noch nicht das Strafregister übergeben hat.

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  Schießerlaubnis und Jagdschein 

Um diese Art von Dokument ausgestellt zu bekommen, müssen Sie vorab einen Auszug aus dem Strafregister vorweisen.
Informationen erhalten Sie beim Bezirkskommissariat, Place de la Cathédrale 16 in 4000 Lüttich (Liège) (04/220 60 27)

Sie müssen in der Gemeinde THEUX eingeschrieben sein und persönlich vorstellig werden (+ Personalausweis).

Es unverzüglich und kostenlos verfügbar.

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Artikelaktionen
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Bevölkerungsdienst

Bevölkerung - Dienstzeiten :

Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr  

  Sprechzeiten :

Dienstag von 13:30 bis 18:00 Uhr (außer während der Schulferien);
Samstag von 10:00 bis 12:00 Uhr (von 9:00 bis 10:00 Uhr lediglich für die Erklärung von Todesfällen).

Nachmittags nach erfolgter Terminabsprache:

Montag bis Freitag von 13:30 bis 16:00 Uhr.


 Tel. : 087 / 53.92.13 et 087 / 53.92.14

 

Städtebau

Dienst Städtebau - Öffnungszeiten

Der Dienst Städtebau – Wohnungswesen ist fortan
Dienstag von 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 20:00
und Donnerstag von 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr geöffnet.

 

n den anderen Tagen nach Terminabsprache unter der Telefonnummer 087/53 92 24.